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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Anmeldung, Reisebestätigung:
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung
kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen.
Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen
der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme durch den
Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten
Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von
der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters
vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme erklärt (z. B. durch Anzahlung).
Die Korrektur von Druck- und Rechenfehlern bleibt bis zum
Reisebeginn vorbehalten.
2. Zahlungen:
Nach Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist
eine Anzahlung von 20 % des Rechnungsbetrages, maximal
250,- € zu leisten. Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reisebeginn
fällig. Bei Reiseanmeldungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn
ist der volle Betrag sofort fällig.
3. Leistungen:
Der Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der
Reisebestätigung unter Berücksichtigung der Ausschreibung
im Prospekt. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird. Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderung und Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind.
4. Leihski:
In der Leihgebühr der von Reiseveranstalter verliehenen Skier
ist eine Versicherung gegen Diebstahl und Skibruch enthalten.
Diese tritt nicht ein bei fahrlässiger Beschädigung (z. B. durch
Befahren von gesperrten Pisten etc.). Bei Beschädigung von
Skistöcken wird dem Reiseteilnehmer eine Gebühr von 15,- €
berechnet. Stornierung von Leihskiern: Bis zum 22. Tag vor
Reiseantritt werden 10,- €, vom 21. Tag bis 6. Tag vor Reisebeginn
werden 50 % der Leihgebühr berechnet. Ab 5 Tage vor
Reisebeginn beträgt die Stornogebühr 100 %. Dem Reisenden
bleibt dabei vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein
Schaden oder eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder
wesentlich niedriger als die Pauschale.
5. Angaben über Liftpreise:
In € angegebene Preise beruhen auf aktuellen Kursinformationen
und können ggf. bei größeren Kursschwankungen angepasst
werden.
6. Rücktritt/Umbuchung durch den Reisenden:
Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Reise von der Reise
zurücktreten. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung
bei dem Reiseveranstalter. Die Schriftform ist nicht
erforderlich, aber dringend zu empfehlen. Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung
des Ersatzes sind gewöhnliche ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter
kann diesen Ersatz?anspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
• bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
• vom 29. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
• vom 14. bis zum 9. Tag vor Reiseantritt 60 %
• vom 8. bis zum Tag des Reisebeginns 80 %
Dem Reisenden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein
Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die
genannten Pauschalen. Kann der Reiseveranstalter nachweisen,
dass durch die Stornierung geringere Aufwendungen eingespart
worden sind, bleibt ihm das Geltendmachen höherer
Rücktrittskosten vorbehalten.
7. Rücktritt durch den Reiseveranstalter:
Der Reiseveranstalter ist in den folgenden Fällen berechtigt,
vom Reisevertrag zurückzutreten oder nach Antritt der Reise
den Reisevertrag zu kündigen:
a) ohne Einhaltung der Frist, wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt
ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedochden Wert der
ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Er behält in jedem
Fall jedoch den Anspruch in der Höhe der pauschalisierten
Rücktrittsgebühr für den unangekündigten Rücktritt durch den
Reisenden.
b) bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl.
Die jeweilige Mindestteilnehmerzahl kann
vom Reiseveranstalter erfragt werden. Der Reiseveranstalter
ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit der Reise in
Kenntnis zu setzen und ihn den Rücktritt zu erklären. Der Reisende
erhält den eingezahlten Reisepreis zurück, ein weiterer
Anspruch besteht nicht.
8. Gewährleistung:
Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener
Zeit Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt,
mit Erbringung einer gleichwertigen oder höherwertigen Ersatzleistung
Abhilfe zu schaffen. Der Reiseveranstalter kann
die Abhilfe jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Wird eine Reise in Folge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter
nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe
oder bedarf es keiner Fristsetzung, weil Abhilfe unmöglich ist
oder verweigert wird, stehen dem Reisenden die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte der Selbstabhilfe, Minderung des
Reisepreises, Kündigung des Vertrages und des Schadenersatzes
zu. Der Reisende hat aber nur dann die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte, wenn es nicht schuldhaft unterlassen
wird, dem Reiseveranstalter einen auftretenden Mangel während
der Reise unverzüglich anzuzeigen und ihn zur Abhilfe
aufzufordern.
9. Mitwirkungspflicht:
Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen
alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung
der Störung beizutragen und um evtl. Schäden möglichst gering
zu halten. Der Reisende ist verpflichtet, Maßnahmen zur
Behebung einer evtl. Störung mit der Reiseleitung abzusprechen.
10. Haftung:
Soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
vom Veranstalter herbeigeführt worden ist, bzw. der Veranstalter
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist, wird die Haftung für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Für Schäden, die beim Verladen oder Transport an
Reisegepäck und Sportausrüstung entstehen, übernimmt der
Reiseveranstalter nur die Haftung, sofern sie grob fahrlässig
oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Der Reiseveranstalter
haftet nicht für Leistungsstörungen von Leistungsträgern
wie Fluggesellschaften oder Busunternehmen, sofern
diese als ausdrücklich vermittelte Fremdleistung angeboten
wurden. Ausflüge, Führungen, Sport- und Sonderveranstaltungen,
fakultative Angebote örtlicher Anbieter usw., soweit sie
nicht ausdrücklich als eigene Leistungen angeboten werden,
fallen ebenfalls nicht in den Haftungsbereich des Reiseveranstalters.
Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt
sich die Haftung des Reiseveranstalters als vertraglicher
Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Warschauer
Abkommens in der Fassung von Den Haag, Guadalajara und
der nur für Flüge nach USA und Kanada geltenden Montrealer
Vereinbarungen.
11. Ausschluss von Ansprüchen:
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reiseleistung sind innerhalb eines Monats
nach vertraglich vorgesehener Beendigung bei dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Die Schriftform ist nicht
erforderlich, aber dringend zu empfehlen.
12. Abtretung von Ansprüchen:
Die Abtretung von Ansprüchen wegen Nichterbringung, nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung oder Gewährleistungsansprüchen
eines Reiseteilnehmers gegen den Reiseveranstalter
ist ausgeschlossen.
13. Schäden:
Der Reiseteilnehmer haftet gegenüber dem Veranstalter für
selbst hervorgerufene Schäden an Einrichtungsgegenständen
etc. des Hauses.
14. Alpine Gefahren:
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass dem Gebirge innewohnende
Gefahren nicht gänzlich ausgeschlossen werden
können und ein Restrisiko für jeden Teilnehmer erhalten
bleibt. Die vom Reiseveranstalter angebotene Skibetreuung
sowie die Skikurse werden im Einklang mit der Verbandsordnung
des deutschen Skilehrerverbandes zum Teil von Hilfsskilehrern
durchgeführt, welche selbst keine eigene staatl.
Anerkennung als Skilehrer besitzen.
15. Veranstalter/Fremdreisen:
Wenn nicht im Prospekt oder der Reisebestätigung anders
angegeben ist die: TEAM 3 Reisen GmbH, Willicher Damm 109,
41066 Mönchengladbach. Bei Reisen, die nicht von TEAM 3
Reisen GmbH veranstaltet werden, gelten die Reisebedingungen
des jeweiligen Veranstalters. TEAM 3 Reisen GmbH wird
in diesen Fällen ausschließlich als Reisevermittler tätig. Auf
diese Reisen wird in der jeweiligen Katalogbeschreibung oder
der Reisebestätigung hingewiesen. Skikurse in Valmorel werden veranstaltet von der Skischule Angelika Widdon.
16. Allgemeines:
Für die Einhaltung von Pass-, Devisen-, Impf- und Zollbestimmungen
ist jeder Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Leistungs-
und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag
ist Mönchengladbach. Des Weiteren gilt das Reisevertragsgesetz.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages unter Berücksichtigung der übrigen wirksamen
Regelungen zur Folge.
17. Gerichtsstand:
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klage des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach
Abschluss des Vertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
18. Flugzuschläge:
"Fly & Ski - Zuschlag zum Tagespreis"
Die Preise bzw. Aufpreise für die jeweiligen Flüge werden von TEAM 3 Reisen GmbH täglich aktualisiert.
TEAM 3 Reisen GmbH kalkuliert die Flüge je nach Tageseinkaufspreis und momentaner Buchungssituation.
Preisänderungen zu Angeboten und den Angaben in der aktuellen Internet-Flugtabelle können daher täglich bis zum Zeitpunkt der Reisebestätigung durch TEAM 3 Reisen GmbH auftreten.
Bis zum Zeitpunkt der Reisebestätigung durch TEAM 3 Reisen GmbH kann der Reisende bei preislichen Abweichungen zum angegebenen Preis in der Internet-Flugtabelle oder einem der Angebote kostenlos von der Buchung zurücktreten.
Wir empfehlen den Abschluß einer Reiserücktrittskosten- bzw. Busreiseversicherung (s. Anmeldeformular).
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