ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Anmeldung, Reisebestätigung:
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt (z. B. durch Anzahlung). Die Korrektur von Druck- und Rechenfehlern bleibt bis zum Reisebeginn vorbehalten.

2. Zahlungen:
Nach Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung von 20 % des Rechnungsbetrages, maximal 250,- € zu leisten. Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Reiseanmeldungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der volle Betrag sofort fällig.

3. Leistungen:
Der Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Reisebestätigung unter Berücksichtigung der Ausschreibung im Prospekt. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind.

4. Leihski:
In der Leihgebühr der von Reiseveranstalter verliehenen Skier ist eine Versicherung gegen Diebstahl und Skibruch enthalten. Diese tritt nicht ein bei fahrlässiger Beschädigung (z. B. durch Befahren von gesperrten Pisten etc.). Bei Beschädigung von Skistöcken wird dem Reiseteilnehmer eine Gebühr von 15,- € berechnet.
Stornierung von Leihskiern:
Bis zum 22. Tag vor Reiseantritt werden 10,- €,
vom 21. Tag bis 6. Tag vor Reisebeginn werden 50 % der Leihgebühr berechnet.
Ab 5 Tage vor Reisebeginn beträgt die Stornogebühr 100 %.
Dem Reisenden bleibt dabei vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

5. Angaben über Liftpreise:
In € angegebene Preise beruhen auf aktuellen Kursinformationen und können ggf. bei größeren Kursschwankungen angepasst werden.

6. Rücktritt/Umbuchung durch den Reisenden:
Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Reise von der Reise zurücktreten. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Die Schriftform ist nicht erforderlich, aber dringend zu empfehlen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnliche ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatz?anspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

• bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
• vom 29. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
• vom 14. bis zum 9. Tag vor Reiseantritt 60 %
• vom 8. bis zum Tag des Reisebeginns 80 %
Dem Reisenden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die genannten Pauschalen. Kann der Reiseveranstalter nachweisen, dass durch die Stornierung geringere Aufwendungen eingespart worden sind, bleibt ihm das Geltendmachen höherer Rücktrittskosten vorbehalten.

7. Rücktritt durch den Reiseveranstalter:
Der Reiseveranstalter ist in den folgenden Fällen berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag zu kündigen:
a) ohne Einhaltung der Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedochden Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Er behält in jedem Fall jedoch den Anspruch in der Höhe der pauschalisierten Rücktrittsgebühr für den unangekündigten Rücktritt durch den Reisenden.
b) bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Die jeweilige Mindestteilnehmerzahl kann vom Reiseveranstalter erfragt werden. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit der Reise in Kenntnis zu setzen und ihn den Rücktritt zu erklären. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis zurück, ein weiterer Anspruch besteht nicht.

8. Gewährleistung:
Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, mit Erbringung einer gleichwertigen oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe oder bedarf es keiner Fristsetzung, weil Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird, stehen dem Reisenden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Vertrages und des Schadenersatzes zu. Der Reisende hat aber nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wenn es nicht schuldhaft unterlassen wird, dem Reiseveranstalter einen auftretenden Mangel während der Reise unverzüglich anzuzeigen und ihn zur Abhilfe aufzufordern.

9. Mitwirkungspflicht:
Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und um evtl. Schäden möglichst gering zu halten. Der Reisende ist verpflichtet, Maßnahmen zur Behebung einer evtl. Störung mit der Reiseleitung abzusprechen.

10. Haftung:
Soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Veranstalter herbeigeführt worden ist, bzw. der Veranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist, wird die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Für Schäden, die beim Verladen oder Transport an Reisegepäck und Sportausrüstung entstehen, übernimmt der Reiseveranstalter nur die Haftung, sofern sie grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen von Leistungsträgern wie Fluggesellschaften oder Busunternehmen, sofern diese als ausdrücklich vermittelte Fremdleistung angeboten wurden. Ausflüge, Führungen, Sport- und Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Anbieter usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistungen angeboten werden, fallen ebenfalls nicht in den Haftungsbereich des Reiseveranstalters. Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich die Haftung des Reiseveranstalters als vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag, Guadalajara und der nur für Flüge nach USA und Kanada geltenden Montrealer Vereinbarungen.

11. Ausschluss von Ansprüchen:
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung bei dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Schriftform ist nicht erforderlich, aber dringend zu empfehlen.

12. Abtretung von Ansprüchen:
Die Abtretung von Ansprüchen wegen Nichterbringung, nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung oder Gewährleistungsansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen.

13. Schäden:
Der Reiseteilnehmer haftet gegenüber dem Veranstalter für selbst hervorgerufene Schäden an Einrichtungsgegenständen etc. des Hauses.

14. Alpine Gefahren:
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass dem Gebirge innewohnende Gefahren nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und ein Restrisiko für jeden Teilnehmer erhalten bleibt. Die vom Reiseveranstalter angebotene Skibetreuung sowie die Skikurse werden im Einklang mit der Verbandsordnung des deutschen Skilehrerverbandes zum Teil von Hilfsskilehrern durchgeführt, welche selbst keine eigene staatl. Anerkennung als Skilehrer besitzen.

15. Veranstalter/Fremdreisen:
Wenn nicht im Prospekt oder der Reisebestätigung anders angegeben ist die: TEAM 3 Reisen GmbH, Willicher Damm 109, 41066 Mönchengladbach. Bei Reisen, die nicht von TEAM 3 Reisen GmbH veranstaltet werden, gelten die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters. TEAM 3 Reisen GmbH wird in diesen Fällen ausschließlich als Reisevermittler tätig. Auf diese Reisen wird in der jeweiligen Katalogbeschreibung oder der Reisebestätigung hingewiesen.
Skikurse in Valmorel werden veranstaltet von der Skischule Angelika Widdon.

16. Allgemeines:
Für die Einhaltung von Pass-, Devisen-, Impf- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Leistungs- und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Mönchengladbach. Des Weiteren gilt das Reisevertragsgesetz. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages unter Berücksichtigung der übrigen wirksamen Regelungen zur Folge.

17. Gerichtsstand:
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klage des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

18. Flugzuschläge:
"Fly & Ski - Zuschlag zum Tagespreis" Die Preise bzw. Aufpreise für die jeweiligen Flüge werden von TEAM 3 Reisen GmbH täglich aktualisiert.
TEAM 3 Reisen GmbH kalkuliert die Flüge je nach Tageseinkaufspreis und momentaner Buchungssituation. Preisänderungen zu Angeboten und den Angaben in der aktuellen Internet-Flugtabelle können daher täglich bis zum Zeitpunkt der Reisebestätigung durch TEAM 3 Reisen GmbH auftreten. Bis zum Zeitpunkt der Reisebestätigung durch TEAM 3 Reisen GmbH kann der Reisende bei preislichen Abweichungen zum angegebenen Preis in der Internet-Flugtabelle oder einem der Angebote kostenlos von der Buchung zurücktreten.

Wir empfehlen den Abschluß einer Reiserücktrittskosten- bzw. Busreiseversicherung (s. Anmeldeformular).